Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin oder mehreren Auftraggebern (alle gemeinsam kurz „AG“) abgeschlossenen Verträge der KASTNER ZT-GmbH, FN 252559 k, (kurz „wir“ oder „uns“ oder die „Ziviltechnikergesellschaft“) erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ziviltechniker (kurz „AGB-ZT“), und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung vorab zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT abweichenden Bedingungen und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese AGB-ZT gelten auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien (AG und Ziviltechnikergesellschaft), auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

II. Vertragsabschluss

A. Unsere Angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf (z.B. im Angebot) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

B. Ein Vertrag zwischen der Ziviltechnikergesellschaft und dem AG kommt durch Annahme eines Angebots oder durch gemeinsame Unterfertigung eines Vertrags zustande.

C. Der Inhalt des mit dem AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen (auch Angebot und Annahme), der Vollmacht und diesen AGB-ZT, soweit nicht gesondert etwas anderes vereinbart wird. Mehrere AG, die auf der einen Seite gemeinsam einen Vertrag mit der Ziviltechnikergesellschaft abgeschlossen haben, haften der Ziviltechnikergesellschaft gegenüber jeweils solidarisch. Der Punkt II. A) 1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

III. Honorar

A. Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.

B. Sollten sich die Steuern, Abgaben, Gebühren oder Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse ändern oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt III B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

C. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre der Ziviltechnikergesellschaft zuzurechnen sind, zum Beispiel insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich vom AG zu vergüten.

D. Die Ziviltechnikergesellschaft wird, soweit als möglich und tunlich, allfällige Mehrkostenforderungen dem Grunde nach anmelden. Die konkrete Höhe der Mehrkosten ist von der Ziviltechnikergesellschaft nicht vorab anzumelden. Für den Fall, dass die Ziviltechnikergesellschaft allfällige Mehrkosten nicht gegenüber dem AG, auch nicht dem Grunde nach, anmeldet, behält die Ziviltechnikergesellschaft dennoch den Anspruch auf Vergütung dieser Mehrkosten und hat der AG diese Mehrkosten zu zahlen.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Rechnungslegung

A. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, welche die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim AG zur Zahlung fällig, soweit nicht gesondert etwas anderes vereinbart wird oder vereinbart wurde, zum Beispiel durch einen Zahlungsplan. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

B. Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

C. Teil- und Schlussrechnungen können auch jeweils nur elektronisch an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse des AG übermittelt werden. Teil- und Schlussrechnungen gelten als genehmigt, wenn der AG nicht jeweils binnen einem Monat ab Eingang der Teil- oder Schlussrechnung schriftlich widerspricht.

D. Die Ziviltechnikergesellschaft ist jederzeit berechtigt, eine Akontozahlung von bis zu 20 % des Gesamthonorars vor Aufnahme der Leistungen vom AG zu verlangen. Die Ziviltechnikergesellschaft ist erst nach Zahlungseingang des geforderten Akontos zur Leistungserbringung verpflichtet. Erfolgt die Zahlung der Akontozahlung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, wenn nicht gesondert eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, so kann die Ziviltechnikergesellschaft ihre Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. § 1170b ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) über die Leistung von Sicherstellung ist auch auf das Vertragsverhältnis zwischen Ziviltechnikergesellschaft und AG anwendbar.

V. Vertragsrücktritt

A. Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei nicht gehöriger Fortsetzung des dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Projekts durch den AG, Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung der Ziviltechnikergesellschaft durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

B. Bei Zahlungsverzug des AG, auch bei Teilrechnungen oder der Akontorechnung oder der Sicherstellung, sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und weitere Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen – vom Vertrag zurückzutreten.

C. Tritt der AG – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt der AG unberechtigt die Aufhebung des Vertrags, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz.

D. Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des AG steht uns das Entgelt für die bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes erbrachten Leistungen zu.

E. Ein Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

F. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre der Ziviltechnikergesellschaft liegen, insbesondere in den Fällen höherer Gewalt, d.h. Naturgewalten (Erdbeben, Hochwasser, Sturm, etc.), Krieg, Streik, Terror, Epidemien, Pandemien, im Fall von Personalmangel, Betriebsausschließungen, Verzögerungen in der Anlieferung von für die Erfüllung des Vertrags notwendigen Teilen Dritter, Betriebsstörungen, behördliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten, Sanktionen, Transportverzögerungen, Zollverzögerungen, Verkehrsstörungen, ist die Ziviltechnikergesellschaft unter Ausschluss sämtlicher Schadensatzansprüche (welcher Art auch immer) des AG berechtigt, entweder die Liefer- bzw. Leistungsfrist zu verlängern, so lange die höhere Gewalt oder ihre Folgen andauert, oder vom Vertrag teilweise oder zur Gänze zurückzutreten.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der AG die uns entstehenden Betreibungskosten in Höhe von pauschal EUR 40,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten und Kosten sonstiger externer Berater etc., vom AG zu ersetzen. § 1333 Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist anwendbar.

VII. Eigentumsvorbehalt

A. Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc.) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme der Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc.) berechtigt und hat der AG diese unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc.) an die Ziviltechnikergesellschaft herauszugeben. Dafür ist die Ziviltechnikergesellschaft berechtigt, die Betriebsräumlichkeiten des AG ohne Vorankündigung zu betreten.

B. Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache und/oder Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc.) durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

C. Der/die AG trägt das volle Risiko für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.), insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

VIII. Aufrechnungsverbot

A. Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer Forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

B. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Punkt VIII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

IX. Urheberrecht

A. Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, Berechnungen, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung (insbesondere Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Ziviltechnikergesellschaft).

B. Wir haben das Recht, vom AG im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages (auch mit einem anderen AG) verwendet werden, soweit nicht schriftlich gesondert etwas anderes vereinbart wird.

X. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

A. Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt, wobei wir uns dafür auch Online- oder sonstiger Cloud-Speicher bedienen dürfen. Wir sind verpflichtet, dem AG auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen, soweit diese Unterlagen noch bei uns aufbewahrt werden.
Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung: Der AG hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten.

B. Unsere Aufbewahrungspflicht von Unterlagen endet mit der Legung der Schlusshonorarnote an den AG, soweit nicht gesondert etwas anderes vereinbart wird oder andere zwingende gesetzliche Bestimmungen in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommen.

C. Für die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form gilt, dass die Ziviltechnikergesellschaft sämtliche Pläne und Dokumente nur in PDF-Form an den AG übermitteln muss. Andere digitale Formen werden von der Ziviltechnikergesellschaft nicht übermittelt.

XI. Zurückbehaltung

Der AG ist bei gerechtfertigter Mängelrüge außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Punkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

XII. Terminverlust

A. Soweit der AG seine Zahlungsverpflichtung(en) in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort zur Gänze fällig werden.

B. Punkt XII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

XIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

A. Gewährleistungsansprüche des AG erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Geringfügige Mängel berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen.

B. Der AG hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen sieben Kalendertagen nach Übernahme schriftlich spezifiziert zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Die Punkte XIII A) und B) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

C. Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt zwölf Monate ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

D. Das Vorliegen von Mängeln ist vom AG nachzuweisen. § 924 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und § 933b ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sind nicht anzuwenden.

E. Wird gegenüber der Ziviltechnikergesellschaft eine Mängelrüge erhoben, die sich als fälschlich herausstellt (d.h. es liegt kein Mangel vor, obwohl vom AG behauptet und gerügt), so hat der AG alle bei der Ziviltechnikergesellschaft durch die fehlerhafte Mängelrüge entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

F. Sofern die Ziviltechnikergesellschaft Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, so werden diese nach den üblichen anwendbaren Preisen nach Aufwand verrechnet.

G. Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können uns von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

XIV. Schadenersatz

A. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB-ZT nichts anderes geregelt ist, haften wir nur für den Ersatz von Schäden, die wir krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit bzw. grobem Verschulden hat der/die Geschädigte zu beweisen. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, sonstige Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haften wir nicht. Unsere Haftung, aus welchem Grund auch immer, ist der Höhe nach mit jener Summe beschränkt, die durch unsere Versicherung (aktuell EUR 1,5 Mio. (Euro eins Komma fünf Millionen) gedeckt ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden.

B. Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren in zwei Jahren ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

C. Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung oder behördlicher Anzeige und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

D. Betreffend Punkt XIV A) sowie B) erster Satz gelten für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.

XV. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen oder nationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich des Zustandekommens des Vertrags, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Klagenfurt am Wörthersee, Österreich, vereinbart. Punkt XV letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

XVI. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der KASTNER ZT-GmbH, FN 252559 k.

XVII. Adressänderung

Der AG ist verpflichtet, uns Änderungen der Adresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise rechtsunwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder im Laufe der Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der zu ersetzenden Bestimmung soweit als möglich entspricht.

 

Stand: 31.07.2021